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Stimmen die Berechnungen? 2023 03 14 Anfrage zdARat Gebührensatzung
Anfrage z.d.A.Rat: Abfallgebührensatzung vom 12.12.2022 und Gebührenbescheide für
2023
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
bitte beantworten Sie unserer Fraktion die folgende Anfrage über z.d.A. Rat vor der Sitzung des
Arbeitskreises Biotonne/Abfallgebührenreform am 24.4.2023.
Mit einem Bürgerantrag wurde in der Sitzung des Bürger- und Umweltausschusses am
2.3.2023 kritisiert, dass die Satzung zur Festsetzung der Abfallentsorgungsgebühren vom
12.12.2022 und die Anfang Januar versandten Gebührenbescheide in einem Punkt nicht
übereinstimmen würden. Leider konnte die Verwaltung die vorgetragene Diskrepanz in der
Sitzung nicht aufklären. So wird hinsichtlich der Eigenkompostierung bemängelt, dass gemäß
Satzung für eine 40-L-Restmülltonne bei 14täglicher Leerung satzungsgemäß der Bescheid
um 16,23 Euro zu ermäßigen sei. Bescheide für diese Leistung jedoch nur einen
Ermäßigungsbetrag von 12,17 Euro vorsehen.
- Wie ist diese Diskrepanz zu erklären?
- Sind somit die Gebührenbescheide mit einer Ermäßigung von 12,17 für
Eigenkompostierung fehlerhaft? - Wenn sie fehlerhaft sein sollten, wie wird der Fehler den betroffenen Bürgerinnen und
Bürgern gegenüber behoben?
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Monika Ballin-Meyer-Ahrens, Fraktionsvorsitzende
Hier könnt Ihr die Antwort lesen: z.d.A.: Rat Nr. 4 Seite 114 21. April 2023
Mit einem Bürgerantrag wurde in der Sitzung des Bürger- und Umweltausschusses am 02.03.2023 kritisiert, dass die Satzung zur Festsetzung der Abfallentsorgungsgebühren vom 12.12.2022 und die Anfang Januar versandten Gebührenbescheide in einem Punkt nicht übereinstimmen würden.
Leider konnte die Verwaltung die vorgetragene Diskrepanz in der Sitzung nicht aufklären.
So wird hinsichtlich der Eigenkompostierung bemängelt, dass gemäß Satzung für eine 40-Liter-Restmülltonne bei 14t-äglicher Leerung satzungsgemäß der Bescheid um 16,23 € zu ermäßigen sei. Bescheide für diese Leistung jedoch nur einen Ermäßigungsbetrag von 12,17 € vorsehen.
1. Wie ist diese Diskrepanz zu erklären?
2. Sind somit die Gebührenbescheide mit einer Ermäßigung von 12,17 € für
Eigenkompostierung fehlerhaft?
3. Wenn sie fehlerhaft sein sollten, wie wird der Fehler den betroffenen Bürgerinnen und
Bürgern gegenüber behoben?
Stellungnahme:
Zu 1.:
Die vermeintliche Diskrepanz liegt darin begründet, dass ein wesentlicher Punkt hier nicht berücksichtigt ist, nämlich die begrenzte Ermäßigung auf das Mindest-Regelvolumen. Dieses kann nicht unterschritten werden.
Zu 2.:
Die Gebührenbescheide sind nicht fehlerhaft. In dem geschilderten Fall beträgt dieses Volumen nicht 40 Liter bei 14-tägiger Leerung, sondern 60 Liter bei 4-wöchentlicher Leerung. Das bedeutet, dass umgerechnet auf 14 Tage 30 Liter Volumen zur Verfügung stehen. Für dieses Volumen beträgt die Ermäßigung 12,17 €.
Hintergrund für die Ermäßigung ist nicht die Kompostierung an sich, sondern die Annahme, dass derjenige, der kompostiert, weniger Restmüll hat und daher berechtigterweise einen Gebührenabschlag erhält.
Sofern das Mindest-Volumen 40 Liter/14-tägig beträgt, ergibt sich eine Ermäßigung in Höhe von 16,23 €.
Die Regelung, dass für zusätzliches Volumen (damals Mehrwerte) keine Gebührenermäßigung erfolgt, bestand so auch schon in der alten Satzung. Hierbei ist auch zu beachten, dass Bürger*innen bei dem Mindest-Volumen nicht frei in ihren Entscheidungen sind. Sie können dieses ohne Biotonne nicht unterschreiten. Bei der Frage, ob mehr Volumen abgenommen werden möchte, sind die Bürger*innen
frei in ihrer Entscheidung – lediglich das eigene Müllverhalten ist hier maßgeblich. Die entstehenden Mehrkosten sind von den Antragstellenden selbst zu tragen und unterliegen keiner Ermäßigung.
Abschließend ist festzustellen, dass es bei der Beurteilung des Gebührenabschlages für die Eigenkompostierung nicht auf die gewählte Restmülltonne, sondern auf das Restmüllvolumen ankommt, welches nicht unterschritten werden darf.
Zu 3:. Aufgrund der Antwort zu Frage 2 erübrigt sich eine Beantwortung.
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